Regelungen für den Schulbetrieb ab dem 14. April 2022
Für den Schulbetrieb ab dem 14. April 2022 wird Folgendes gelten:
Maskenpflicht entfällt
Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr. Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen.
Testpflicht
Mit Ablauf des 13. April 2022 ist an Schulen in Baden-Württemberg grundsätzlich die Testpflicht auf das Corona-Virus entfallen.
Hygienevorgaben, Lüften und Abstand
Es wird empfohlen, die bisherigen Hygieneregeln und die Vorgaben zum regelmäßigen Lüften weiterhin konsequent zu beachten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Die bisherigen besonderen Hygienevorgaben für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sind nicht mehr verpflichtend.
Umgang mit Coronainfektionen in der Klasse oder Lerngruppe
Bei einem Infektionsfall in einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Sowohl die fünftägige „Kohortenpflicht“ als auch die Kontaktbeschränkungen im Sport- und Musikunterricht entfallen.
Zutritts- und Teilnahmeverbote
Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen. Selbstverständlich haben auch absonderungspflichtige Personen weiterhin keinen Zutritt zur Schule. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie den Absonderungsort in der Regel nicht verlassen dürfen. Befreiung vom Präsenzunterricht Schülerinnen und Schüler, die durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaub haft machen, dass sie oder eine mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, können auch weiterhin auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden. Bereits bewilligte Befreiungen von der Präsenzpflicht bleiben gültig und müssen nicht widerrufen werden.
Veranstaltungen
Die Corona-Verordnung sieht ab dem 3. April 2022 bei Veranstaltungen keine Einschränkungen mehr vor. Dementsprechend ist bei Schulveranstaltungen nur noch zu beachten, dass in der Schule bzw. auf dem Schulgelände ein Zutrittsverbot für nicht quarantänebefreite Personen gilt, die keinen negativen Testnachweis vorlegen.
Regelungen ab 14.4.22 – Schreiben des Kultusministeriums